§ 14 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Aufsicht → Unterabschnitt 1 – Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes
§ 14 LVwG – Dienstaufsicht und Fachaufsicht
(1) Die Landesoberbehörden und die unteren Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
(2) Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden durch die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Übt eine Landesoberbehörde die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht aus, so ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zugleich oberste Aufsichtsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.