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§ 28 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Umschulung, Fortbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 LVO LSA – Befähigungserwerb durch Umschulung

Das Fachministerium stellt die Laufbahnbefähigung in den Fällen von § 26 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und von § 31 Abs. 2 und § 32 des Landesbeamtengesetzes nach Umschulung fest. Das Fachministerium regelt im Einzelfall die im Rahmen der Umschulung erfolgreich zu absolvierenden Qualifizierungsmaßnahmen.