§ 46 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 7. Unterabschnitt – Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Ämter
§ 46 LVO – Geistliche (1)
Bei Geistlichen evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnisses, die im höheren Schuldienst in der Fachrichtung Religionslehre oder im Anstaltsseelsorgedienst eingestellt wurden, sind Zeiten, die sie nach Erfüllung der in § 33 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mindestvoraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt haben, auf die Probezeit anzurechnen. § 29 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).