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§ 26 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 4. Unterabschnitt – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 LVO – Beförderung (1)

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. In Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel müssen die Beamten eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben. Die Feststellung, ob für eine Laufbahn ein erheblicher Bewerbermangel besteht, trifft das für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).