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§ 10a LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10a LVO – Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung (1)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind ermäßigte Arbeitszeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln. Ermäßigte Arbeitszeiten mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Arbeitszeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).