§ 21 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verwaltungsbehörden → Dritter Unterabschnitt – Untere Verwaltungsbehörden
§ 21 LVG – Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften
(1) Als untere Verwaltungsbehörden unterliegen die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften der Fachaufsicht.
(2) Die Fachaufsicht obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Ministerien und den Regierungspräsidien.
(3) Die Fachaufsichtsbehörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.