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§ 31 LVerfSchG
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 LVerfSchG – Parlamentarische Kontrollkommission

(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der parlamentarischen Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission. Die Rechte des Landtags, seiner Ausschüsse und der nach dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gebildeten Kommission bleiben unberührt.

(2) Der Landtag bestimmt zu Beginn jeder Wahlperiode die Zahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission und ihre Zusammensetzung. Er wählt die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint. Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder aus seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn aus sonstigen Gründen ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt die Kontrolle auch über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Landtag die Mitglieder gemäß Absatz 2 gewählt hat.

(4) In ihrer konstituierenden Sitzung wählt die Parlamentarische Kontrollkommission eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.