§ 15 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Datenverarbeitung
§ 15 LVerfSchG – Dateianordnungen
Für jede automatisierte Datei sind in einer Dateianordnung durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein festzulegen:
- 1.
Bezeichnung der Datei,
- 2.
Zweck der Datei,
- 3.
Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung,
- 4.
Eingabe der Daten,
- 5.
Zugangsberechtigung,
- 6.
Überprüfungsfristen und Speicherungsdauer,
- 7.
Protokollierung,
- 8.
Datenverarbeitungsgeräte und Betriebssystem.