Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13a LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 13a LVerfGG

Für Entscheidungen nach § 50b kann das Landesverfassungsgericht für die Dauer eines Geschäftsjahres eine oder mehrere Kammern einrichten. In diesem Fall bestimmt es vor Beginn des Geschäftsjahres deren Zahl und Zusammensetzung sowie gegebenenfalls die Verteilung der Verfassungsbeschwerden auf die einzelnen Kammern. Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts, von denen mindestens eines nach § 4 Abs. 1 und mindestens ein weiteres entweder nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gewählt ist. Mindestens ein Mitglied soll nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gewählt sein.