§ 13a LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation
§ 13a LVerfGG
Für Entscheidungen nach § 50b kann das Landesverfassungsgericht für die Dauer eines Geschäftsjahres eine oder mehrere Kammern einrichten. In diesem Fall bestimmt es vor Beginn des Geschäftsjahres deren Zahl und Zusammensetzung sowie gegebenenfalls die Verteilung der Verfassungsbeschwerden auf die einzelnen Kammern. Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts, von denen mindestens eines nach § 4 Abs. 1 und mindestens ein weiteres entweder nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gewählt ist. Mindestens ein Mitglied soll nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gewählt sein.