Art. 21 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 1. Abschnitt – Die Familie
Art. 21 LVerf
(1) Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens und haben darum Anspruch auf den Schutz und die Förderung des Staates.
(2) Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe in diesem Sinne gleichgestellt.