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Art. 55 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 3. Abschnitt – Arbeit und Wirtschaft

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 55 LVerf

(1) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag als Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und Freiheit, zu Frieden und Völkerverständigung.

(2) Der Achtstundentag ist der gesetzliche Arbeitstag.

(3) Alle Sonn- und gesetzlichen Feiertage sind arbeitsfrei.

(4) Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarungen zugelassen werden, wenn die Art der Arbeit oder das Gemeinwohl es erfordern.

(5) Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage wird weitergezahlt.