Art. 49 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 3. Abschnitt – Arbeit und Wirtschaft
Art. 49 LVerf
(1) Die menschliche Arbeitskraft genießt den besonderen Schutz des Staates.
(2) Der Staat ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass jeder, der auf Arbeit angewiesen ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt erwerben kann.
(3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen.