§ 27b LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Luftverkehr → 5. Unterabschnitt – Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst
§ 27b LuftVG – Abweichen von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung
Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.