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§ 27b LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Luftverkehr → 5. Unterabschnitt – Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 27b LuftVG – Abweichen von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung

Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.