§ 21a LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Luftverkehr → 3. Unterabschnitt – Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen
§ 21a LuftVG – Luftfahrtunternehmen außerhalb der Europäischen Union
1Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. 2§ 2 Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Zu § 21a: Geändert durch G vom 8. 5. 2012 (BGBl I S. 1032).