Gesetze

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§ 53 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

VIII. Abschnitt – Regierung

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 LTG – Ordnungsbestimmungen

Die Ordnungsbestimmungen finden auf die Mitglieder der Regierung, ihre ständigen Bevollmächtigten, die sonstigen Beauftragten der Regierung und Sachverständige entsprechende Anwendung.