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§ 49 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Ordnungsbestimmungen

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LTG – Maßnahmen bei Störung der Sitzung

(1) Wird die Sitzung gestört, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann der Präsident sich kein Gehör verschaffen, verlässt er seinen Platz; damit ist die Sitzung unterbrochen.

(2) Wer als Zuhörer Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Hauses verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten aus dem Haus gewiesen werden. Sind die Störer nicht zu ermitteln, kann der Präsident den Zuhörerraum räumen lassen.