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§ 33 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 3. Titel – Ausschuss für Grubensicherheit

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LTG – Ausschuss für Grubensicherheit

(1) Der Landtag wird im Falle eines Grubenunglücks unter oder über Tage, von dem drei oder mehr Personen unmittelbar betroffen sind, unmittelbar und unverzüglich durch das zuständige Bergamt benachrichtigt. Der Landtag benachrichtigt unverzüglich die Mitglieder des Ausschusses für Grubensicherheit.

(2) Der Ausschuss kann sich durch Beschluss als Untersuchungsausschuss einsetzen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es beantragt.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Durchführung ihres Auftrages befugt, Befahrungen nach Maßgabe der bergrechtlichen und bergpolizeilichen Bestimmungen durchzuführen. Von der beabsichtigten Befahrung ist der zuständigen Bergbehörde und der Betriebsleitung der betreffenden Grube Kenntnis zu geben.

(4) Alle auf dem Gebiet der Wetterführung in schlagwettergefährdeten Betrieben erteilten Ausnahmegenehmigungen werden von der Obersten Landesbergbehörde dem Ausschuss vorgelegt.

(5) Untersuchungsberichte der Bergbehörden über Grubenunglücke (Absatz l) werden von der Obersten Landesbergbehörde den Mitgliedern des Ausschusses bekannt gegeben.

(6) Die Oberste Landesbergbehörde teilt den Leitungen und Betriebsvertretungen der Bergwerksbetriebe die Anschrift der Mitglieder des Ausschusses mit.

(7) Den Mitgliedern des Ausschusses ist Gelegenheit zu geben, praktischen Versuchen zur Verhütung und Bekämpfung von Grubenexplosionen sowie von Kohlen- und Steinstaub beizuwohnen.