Gesetze

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§ 37 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Stellen und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 37 LSÜG – Unabhängige Datenschutzkontrolle

Der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen personenbezogene Daten in Dateien oder Akten über die Sicherheitsüberprüfung nicht, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten widersprochen hat. Die speichernde Stelle hat die betroffene Person im Einzelfall oder in allgemeiner Form auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Widerspruch ist gegenüber der speichernden Stelle oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erklären.