Art. 45 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Verfahren beim Erlass von Verordnungen
Art. 45 LStVG – Rechtmäßigkeit und Angabe der Rechtsgrundlage
(1) Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
(2) In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.