§ 63 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil IV – Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussbestimmungen → 3. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 63 LStrG – Übertragung von Zuständigkeiten
Das für den Straßenbau zuständige Ministerium ist ermächtigt, die ihm oder der obersten Straßenbaubehörde nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Dies gilt nicht für die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.