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§ 63 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil IV – Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussbestimmungen → 3. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 LStrG – Übertragung von Zuständigkeiten

Das für den Straßenbau zuständige Ministerium ist ermächtigt, die ihm oder der obersten Straßenbaubehörde nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Dies gilt nicht für die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.