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§ 7 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 7 LSeilbG – Benannte Stellen

(1) Benannte Stelle ist jede von der Genehmigungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannte und der jeweils zuständigen Behörde des Bundes bekannt gemachte Stelle. Die Stelle ist anzuerkennen, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Kriterien des Anhangs VIII der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllt werden.

(2) Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder anzuzeigen.

(3) Die Genehmigungsbehörde ist für die Anerkennung der Stellen zuständig, deren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde liegen. Die Genehmigungsbehörde kann die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens auf andere Stellen übertragen.