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§ 93 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Vierter Titel – Disziplinarverfahren und Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 93 LRiStAG – Anwendbare Vorschriften

Die §§ 72, 72a, 73 Absatz 3 und 6, §§ 75 bis 77 finden auf Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entsprechende Anwendung. § 75 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt mit den Ermittlungen beauftragt werden kann.