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§ 55 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 55 LRiStAG – Verpflichtung der Mitglieder, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.

(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Justizminister.