§ 55 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 55 LRiStAG – Verpflichtung der Mitglieder, Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.
(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Justizminister.