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§ 17 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Erster Titel – Allgemeines

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 17 LRiStAG – Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretungen beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieser Richtervertretung. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen stattfinden.

(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli statt. Fand außerhalb dieses Zeitraums eine Wahl einer Richtervertretung statt, so ist die Richtervertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen neu zu wählen, wenn die Amtszeit der Richtervertretung zu Beginn des für die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen festgelegten Zeitraums mehr als ein Jahr betragen hat. War ihre Amtszeit kürzer, so ist die Richtervertretung erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen neu zu wählen.

(3) Ist nach Ablauf der Amtszeit eine neue Richtervertretung nicht gewählt, führt die Richtervertretung die Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist, längstens jedoch vier Monate.