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§ 104a LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 104a LRiStaG – Weitere Anwendbarkeit von Verwaltungsvorschriften

(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 5, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, ist die Allgemeine Verfügung "Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121), die zuletzt durch Allgemeine Verfügung vom 4. Juli 2016 (JMBl. NRW S. 191) geändert worden ist, weiterhin anwendbar.

(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 6 Satz 2, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, ist die Allgemeine Verfügung "Erprobung von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten" vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 136), die durch Allgemeine Verfügung vom 9. Juli 2014 (JMBl. NRW S. 191) geändert worden ist, weiterhin anwendbar.