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§ 5a LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 5a LRiG – Einstellungsaltersgrenze

1Bei der Einstellung in ein Richterverhältnis dürfen Bewerberinnen und Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Satz 1 gilt nicht

  1. 1.
  2. 2.

    bei der Übernahme aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, sofern die Versorgungslasten vom abgebenden Dienstherrn abgefunden werden,

  3. 3.

    bei der Übernahme aus einem Beamtenverhältnis zum Land inein Richterverhältnis zum Land oder

  4. 4.

    bei einer erneuten Berufung in das Richterverhältnis nach einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 31 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder den §§ 26 oder 33.