§ 5a LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 5a LRiG – Einstellungsaltersgrenze
1Bei der Einstellung in ein Richterverhältnis dürfen Bewerberinnen und Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Satz 1 gilt nicht
- 1.
in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei der Übernahme aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, sofern die Versorgungslasten vom abgebenden Dienstherrn abgefunden werden,
- 3.
bei der Übernahme aus einem Beamtenverhältnis zum Land inein Richterverhältnis zum Land oder
- 4.
bei einer erneuten Berufung in das Richterverhältnis nach einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 31 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder den §§ 26 oder 33.