Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 31 LRiG – Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) 1Hält der unmittelbare Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Nr. 2 aufgrund eines ärztlichen Gutachtens für begrenzt dienstfähig, sodass von der Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen ist, ist der Dienst des Richters entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. 2Vermindert sich der Umfang einer begrenzten Dienstfähigkeit, die bereits zu einer Verringerung des Dienstes gemäß Satz 1 geführt hat, und liegen die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 weiterhin vor, ist die Herabsetzung des Dienstes entsprechend zu ändern. 3Die §§ 28 bis 30 gelten jeweils entsprechend.

(2) Ergibt sich erst im Laufe eines Verfahrens nach den §§ 28 bis 30 zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, dass die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 vorliegen oder im Falle einer bereits bestehenden Verringerung des Dienstes wegen begrenzter Dienstfähigkeit weiterhin vorliegen, ist das Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 1 entsprechend den §§ 28 bis 30 fortzuführen.