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§ 14 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Ehrenamtliche Richter

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 14 LRiG – Ernennung, Berufung und Bestellung ehrenamtlicher Richter

(1) 1Den ehrenamtlichen Richtern, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften ernannt werden, ist eine Urkunde, die die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis als Ehrenrichter" und die Amtsdauer enthalten muss, auszuhändigen. 2Für sie gelten die Vorschriften für Ehrenbeamte entsprechend.

(2) 1Den ehrenamtlichen Richtern, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften berufen oder bestellt werden, ist ein Schreiben über die Berufung oder Bestellung und deren Zeitdauer auszuhändigen oder zuzustellen. 2Sofern in den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Amtsperiode mit Zugang des Schreibens nach Satz 1, wenn nicht in dem Schreiben ein abweichendes Datum genannt ist. 3Den ehrenamtlichen Richtern kann außerdem eine Urkunde über ihre Berufung oder Bestellung ausgehändigt werden.

(3) Den gewählten ehrenamtlichen Richtern ist der Tag ihrer Wahl sowie die Dauer ihrer Amtsperiode schriftlich mitzuteilen.