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§ 52 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 3 – Präsidialrat

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LRiG – Aufgaben

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. 1.
    jeder Ernennung einer Richterin oder eines Richters; bei der Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe jedoch nur, wenn seit dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt mehr als ein Jahr vergangen ist,
  2. 2.
    der Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe oder kraft Auftrags (§§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. 3.
    der Versetzung,
  4. 4.
    der Übertragung eines anderen Richteramtes und der Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
  5. 5.
    der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
  6. 6.
    der Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung der Richterinnen und Richter, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
  7. 7.
    bei allgemeinen personellen Angelegenheiten entsprechend § 79 Abs. 3 LPersVG.

(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem die Richterin oder der Richter angehört, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem die Richterin oder der Richter verwendet werden soll. Zuständig ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bei Versetzungen auf Antrag der Richterin oder des Richters der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem die Richterin oder der Richter verwendet werden soll, bei Versetzungen gegen den Willen der Richterin oder des Richters (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem die Richterin oder der Richter angehört.