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§ 49 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 3 – Präsidialrat

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LRiG – Wahlanfechtung

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. 1.
    mindestens drei für die Wahl des Mitglieds Wahlberechtigte,
  2. 2.
    die oberste Dienstbehörde.

(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Präsidialrat aus.