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§ 39 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 2 – Richterräte und Hauptrichterräte

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LRiG – Bildung

(1) Richterräte werden gebildet

  1. 1.

    im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    1. a)

      bei den Landgerichten, zugleich für die zu ihrem Bezirk gehörenden Amtsgerichte,

    2. b)

      bei den Oberlandesgerichten,

  2. 2.

    im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei den Verwaltungsgerichten,

    2. b)

      bei dem Oberverwaltungsgericht,

  3. 3.

    im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit
    bei dem Finanzgericht,

  4. 4.

    im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit
    bei dem Landesarbeitsgericht, zugleich für die Arbeitsgerichte,

  5. 5.

    im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei den Sozialgerichten,

    2. b)

      bei dem Landessozialgericht.

(2) Hauptrichterräte werden gebildet

  1. 1.
    für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Oberlandesgericht Koblenz,
  2. 2.
    für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht,
  3. 3.
    für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht.