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§ 35 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LRiG – Stellvertretung

(1) Scheidet ein Mitglied aus der Richtervertretung aus, so tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.

(2) Ist ein Mitglied einer Richtervertretung an der Mitwirkung verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung, der Ausschließung oder des Ruhens an seine Stelle.

(3) Die Ersatzmitglieder treten in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl ein, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.