Gesetze

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§ 34 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LRiG – Ausscheiden von Mitgliedern

Ein gewähltes Mitglied scheidet aus der Richtervertretung aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.