§ 34 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
§ 34 LRiG – Ausscheiden von Mitgliedern
Ein gewähltes Mitglied scheidet aus der Richtervertretung aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.