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§ 86 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt V – Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 86 LRiG – Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt aus dem Kreis der Richterinnen und Staatsanwältinnen eine Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz sowie eine Vertreterin. Sie nimmt die Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragen des für Justiz zuständigen Ministeriums wahr, soweit überwiegend Gerichte und Staatsanwaltschaften betroffen sind.

(2) Das Vorschlagsrecht aus § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), steht den an den Gerichten und Staatsanwaltschaften tätigen Richterinnen, Staatsanwältinnen, Beamtinnen und weiblichen Tarifbeschäftigten zu.