§ 62 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
1. – Berufsrichterinnen und Berufsrichter → a) – Allgemeine Vorschriften
§ 62 LRiG – Erlöschen des Amtes
Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
- 1.eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in dieses Amt wegfällt.
- 2.die Richterin oder der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren mindestens zu einer Geldbuße rechtskräftig verurteilt wird.