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§ 62 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Berufsrichterinnen und Berufsrichter → a) – Allgemeine Vorschriften

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 62 LRiG – Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in dieses Amt wegfällt.
  2. 2.
    die Richterin oder der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren mindestens zu einer Geldbuße rechtskräftig verurteilt wird.