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§ 60 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Berufsrichterinnen und Berufsrichter → a) – Allgemeine Vorschriften

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 60 LRiG – Bestimmung der Mitglieder

Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für vier Jahre bestimmt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie wieder bestimmt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestimmen.