§ 13 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 13 LRHG – Geschäftsordnung
Der Landesrechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Landtags.