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§ 10 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 LRHG – Verbot der Zugehörigkeit zu anderen Organen

Der Präsident, die anderen Mitglieder und die Prüfer dürfen einem Vertretungs- oder einem anderen Organ einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nicht angehören; unberührt bleiben die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Mandat und Amt.