Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 10 LRHG – Geschäftsverteilung und Arbeitsplanung

(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden für seine Dauer die Geschäfte des Landesrechnungshofs, soweit sie nicht durch Gesetz der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesen sind, auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete verteilt und die Zusammensetzung der Abteilungen bestimmt. Über die Verteilung der Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelung und die Zusammensetzung der Abteilungen entscheidet das um die beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Mitglieder erweiterte Große Kollegium.

(2) Die Regelungen nach Absatz 1 können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder erforderlich wird.

(3) Über die Arbeitsplanung und ihre Änderung im Laufe des Geschäftsjahres beschließt das jeweilige Kleine Kollegium.