§ 92 LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 10 – Gerichtliche Entscheidungen
§ 92 LPVG
(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21, 24, 47 Absatz 1 und 4, § 48 Absatz 4 sowie § 64 Satz 2 über
- 1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in § 59 genannten Vertretungen,
- 3.
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen,
- 4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.