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§ 61 LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 6 – Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenversammlung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPVG
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Gesetz

§ 61 LPVG – Zahl der Mitglieder

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Beschäftigten im Sinne von § 59aus einer Person,
21 bis 50 Beschäftigten im Sinne von § 59aus drei Mitgliedern,
51 bis 200 Beschäftigten im Sinne von § 59aus fünf Mitgliedern,
mehr als 200 Beschäftigten 
im Sinne von § 59aus sieben Mitgliedern.

(2) § 14 gilt entsprechend.