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§ 53 LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Die Personalversammlung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPVG
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Gesetz

§ 53 LPVG – Nichtöffentlichkeit der Personalversammlung, Teilnahmerechte

(1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich.

(2) An der Personalversammlung können mit beratender Stimme teilnehmen:

  1. 1.

    je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften,

  2. 2.

    ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört,

  3. 3.

    ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung,

  4. 4.

    ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht,

  5. 5.

    ein beauftragtes Mitglied des Gesamtpersonalrats,

  6. 6.

    die Schwerbehindertenvertretung,

  7. 7.

    ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Der Vorsitzende des Personalrats hat die Einberufung der Personalversammlung den Teilnahmeberechtigten mitzuteilen. Die Teilnahmeberechtigten können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen.

(3) Der Personalrat kann der Personalversammlung vorschlagen, dass Beauftragte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 an der Personalversammlung nicht teilnehmen sollen. Über den Ausschluss entscheidet die Personalversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Beschäftigten.

(4) Der Leiter der Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. An den Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen worden sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen worden ist, hat er teilzunehmen. Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen; in diesem Fall kann auch je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften an der Personalversammlung teilnehmen. Der Leiter der Dienststelle kann sich durch einen Beauftragten in der Personalversammlung vertreten lassen, sofern die Personalversammlung nicht auf seinen Wunsch einberufen worden ist.