Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Teil 17 – Schlussvorschriften
§ 114 LPVG – Wahlordnung, Verwaltungsvorschriften
(1) Zur Regelung der in den §§ 8 bis 20, 22, 23, 54, 55 und 58 bis 62 bezeichneten Wahlen erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über
- 1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- 2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.
die Stimmabgabe,
- 6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.
die Aufbewahrung der Wahlakten,
- 8.
die Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere für Bekanntmachungen des Wahlvorstands, die Vorbereitung der Wahl und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vorabstimmungen nach § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 2.
(3) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.