§ 32 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Teil – Organisation der Raumordnung und Landesplanung → 2. Abschnitt – Regionalverbände
§ 32 LplG – Rechtsform
Die Regionalverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Die Regionalverbände besitzen das Recht, Beamte zu haben.