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§ 13a LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 2. Abschnitt – Regionalpläne

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 13a LplG – Beschleunigung für Pläne und Planänderungen zum Ausbau der Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik

(1) Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans im Sinne des § 12 Absatz 1, deren Gegenstand die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf Freiflächen zur Umsetzung des Landesflächenziels im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg ist, sollen bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden; das gleiche gilt für Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans, deren Gegenstand nur die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie oder nur die Festlegung von Gebieten für Photovoltaik auf Freiflächen ist. Dabei soll ein Entwurf der Teilpläne oder der sonstigen Änderungen eines Regionalplans im Laufe des Jahres 2023 erarbeitet und spätestens bis zum 1. Januar 2024 in die Auslegung gebracht werden. Bei der Beteiligung der öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 2 ist denjenigen Stellen und Personen, die zu beteiligen sind, in der Regel eine Frist von drei Monaten für die Mitteilung von Anregungen zum Planentwurf einzuräumen. Bei der Bemessung der Äußerungsfrist ist insbesondere dem voraussichtlichen Beratungsbedarf der angehörten Stellen und Personen Rechnung zu tragen. Die Beteiligten sollten gebeten werden, ihre Stellungnahme im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs umgehend abzugeben.

(2) Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans nach Absatz 1 sind abweichend von § 13 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde anzuzeigen.

(3) Der Regionalverband macht die Anzeige nach Absatz 2 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt, wenn die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Anzeige unter Angabe von Gründen rechtliche Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(4) Hat die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtliche Einwendungen erhoben, hat der Regionalverband das Verfahren erneut aufzunehmen, um den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung anschließend erneut nach Absatz 2 anzuzeigen.

(5) Die Bekanntmachung der Anzeige im Staatsanzeiger tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Teilplan oder die Änderung des Regionalplans wird durch die Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan oder die Änderung des Regionalplans mit Begründung, die Satzung nach § 12 Absatz 10 und die Anzeige nach Absatz 2 werden ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung beim Regionalverband und bei der für die Region zuständigen höheren Raumordnungsbehörde zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt; in der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist darauf mit Angabe der Auslegungsstellen hinzuweisen.