§ 21 LPlG
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
V. Teil – Sonstige Regelungen
§ 21 LPlG – Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes
(1) Soweit den Gemeinden und den Landkreisen aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 16a finanzielle Mehrbelastungen entstehen, die durch Einsparungen oder Verfahrensstraffungen nicht vermieden werden können, werden diese durch das Land ausgeglichen.
(2) Die Landesregierung setzt zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den nach Absatz 1 erforderlichen Kostenausgleich und den Verteilungsschlüssel unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung fest. § 2 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist entsprechend anzuwenden.