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§ 27 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen, die Pflege ergänzenden Berufen und Gesundheitsfachberufen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 27 LpflG – Alltagsbetreuung (1)

(1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, die Ausbildung und Prüfung für Berufe für die Unterstützung und Betreuung kranker, pflegebedürftiger Menschen und von Menschen mit Behinderungen an staatlich anerkannten Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Ausbildung soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für Unterstützungstätigkeiten in alltäglichen Situationen unter Anleitung in

  1. 1.

    der eigenen Häuslichkeit,

  2. 2.

    Einrichtungen des Gesundheitswesens,

  3. 3.

    Einrichtungen der Pflege oder

  4. 4.

    Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

vermitteln. Auf die Schulen findet § 5 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Inhalt, Gliederung, Dauer, Durchführung und Abschluss der Ausbildung, den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,

  2. 2.

    die Zugangsvoraussetzungen,

  3. 3.

    die Anrechnung von Ausbildungsunterbrechungen und Vorbildungszeiten,

  4. 4.

    das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung,

  5. 5.

    die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

  6. 6.

    die Ausstellung von Zeugnissen,

  7. 7.

    die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und

  8. 8.

    die Anerkennung ausländischer Abschlüsse.

(3) Die in Absatz 1 genannten Schulen können einen dem Hauptschulabschluss vergleichbaren Bildungsabschluss vermitteln.

(4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Schule. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Die praktische Ausbildung kann in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenhilfe und der Behindertenhilfe vermittelt werden. Näheres bestimmt die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2. Die Schule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die ausbildenden Einrichtungen stellen die Praxisanleitung sicher. Die Vorschriften des Altenpflegegesetzes über das Ausbildungsverhältnis gelten entsprechend.

(5) Das Sozialministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium die zeitlich befristete modellhafte Erprobung von Ausbildungsgängen für Berufe nach Absatz 1 zulassen und die modellhafte Erprobung durch Rechtsverordnung regeln. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427) können abweichend von § 27 Absatz 5 Abschlüsse, die im Rahmen von staatlich genehmigten oder begleiteten Modellprojekten zur Erprobung einer Ausbildung und Prüfung in der Alltagsbetreuung erlangt wurden, anerkannt werden, wenn das Ziel der Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird.

Zu § 27: Angefügt durch G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427).