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§ 25 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen, die Pflege ergänzenden Berufen und Gesundheitsfachberufen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 25 LpflG – Fort- und Weiterbildung für Pflegeberufe

(1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, zur Erweiterung und Vertiefung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Berufen der

  1. 1.

    Altenpflege,

  2. 2.

    Gesundheits- und Krankenpflege,

  3. 3.

    Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,

  4. 4.

    Heilerziehungspflege,

  5. 5.

    Entbindungspflege und

  6. 6.

    Pflegefachfrau und des Pflegefachmanns.

Weiterbildungen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durch Rechtsverordnung zu regeln. Weiterbildungen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger an öffentlichen Fachschulen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Inhalt, Gliederung, Dauer, Durchführung und Abschluss der Weiterbildung, den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,

  2. 2.

    die Zugangsvoraussetzungen,

  3. 3.

    die Anrechnung von Unterbrechungen und Vorbildungszeiten,

  4. 4.

    das Prüfungsverfahren,

  5. 5.

    die Ausstellung von Zeugnissen und

  6. 6.

    die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung.

(3) Weiterbildungen nach Absatz 1 Satz 1, die die Förderung der Rehabilitation und der Integration von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen zum Ziel haben, können auch Angehörige pädagogischer Berufe einbeziehen.

(4) Sofern die Weiterbildung an öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erfolgt, ist sie durch gemeinsame Rechtsverordnung des Sozialministeriums und des Wissenschaftsministeriums zu regeln.

(5) Das Sozialministerium wird ermächtigt, das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt - durch Rechtsverordnung zu beauftragen, staatlich anerkannte Prüfungen nach Fortbildungen für Pflegeberufe abzunehmen und die Bildungsgänge durch Verwaltungsvorschrift zu regeln. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über das Ziel der Bildungsmaßnahme, die Zulassung von Fortbildungsträgern und die Fortbildungsbezeichnung. Die Verwaltungsvorschrift muss Bestimmungen enthalten über die Dauer der Fortbildungsmaßnahme, die Mindestanzahl der Unterrichtsstunden und der praktischen Unterweisung, die Zugangsvoraussetzungen, die anrechenbaren Fehlzeiten und das Prüfungsverfahren. Weiterbildungen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger an öffentlichen Fachschulen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in den in Absatz 1 genannten Berufen, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden. Sofern sich diese Personen in einem Arbeitsverhältnis befinden, hat der Arbeitgeber sie bei der Erfüllung dieser Pflicht zu unterstützen. Weitergehende Anforderungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder zivilrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe können zeitlich befristet Weiterbildungsangebote erprobt werden, die erweiterte fachübergreifende Kenntnisse im Bereich medizinischen Grundlagenwissens sowie erweiterte Fertigkeiten zur Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen und der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen vermitteln. Das Weiterbildungsangebot soll auf Studiengänge an Hochschulen beschränkt werden. Die bundesrechtlichen Regelungen zur Ausübung von Heilkunde bleiben hiervon unberührt. Ziele, Dauer und Inhalt der Weiterbildung sind durch Rechtsverordnung festzulegen; die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. In der gemeinsamen Rechtsverordnung nach Absatz 4 kann die Hochschule ermächtigt werden, Einzelheiten der Weiterbildung, insbesondere das Prüfungsverfahren, die Prüfungsleistungen und -organisation durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf des Einvernehmens von Sozialministerium und Wissenschaftsministerium. Die Hochschule erteilt nach bestandener Prüfung neben dem Hochschulgrad auch das Weiterbildungszeugnis, das zur Führung der staatlichen Weiterbildungsbezeichnung berechtigt. Eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele ist sicherzustellen.

Zu § 25: Angefügt durch G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427).