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§ 20 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen, die Pflege ergänzenden Berufen und Gesundheitsfachberufen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 20 LpflG – Ausführung des Krankenpflegegesetzes

(1) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Schulen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG vermittelt.

(2) Anerkennungsvoraussetzung für Schulen ist ergänzend zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 KrPflG, dass die Leitung der Schule und die Lehrkräfte für die zu unterrichtenden Lernfelder fachlich und pädagogisch qualifiziert sind und in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im pflegerischen oder sozialen Bereich verfügen. Als ausreichend gilt die Zahl der Lehrkräfte, wenn der Umfang ihrer Beschäftigung im Wesentlichen den an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorzuhaltenden Unterrichtsdeputaten entspricht. § 24 KrPflG bleibt unberührt.

(3) Das Sozialministerium bestimmt in Lehr- und Bildungsplänen das Nähere zu den in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2755), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten. Praxispläne sind unter Beteiligung von Vertretungen der Schulen und der Träger der praktischen Ausbildung zu erarbeiten.

(4) Die Praxisanleitung gilt als sichergestellt, wenn die Träger der praktischen Ausbildung eine fachliche Anleitung im Umfang von mindestens 25 Stunden je Schulhalbjahr und Schülerin oder Schüler durch eine berufspädagogisch fortgebildete Pflegefachkraft gewährleisten.

(5) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung nach § 13 KrPflAPrV wird als Prüfung mit zentral gestellten Aufgaben ausgestaltet. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bei den oberen Schulaufsichtsbehörden gemeinsam aus den Vorschlägen der Schulen ausgewählt.

(6) Das Sozialministerium kann eine Geschäftsstelle einrichten, der die Schulen ihre Vorschläge für die Prüfungsaufgaben übersenden. Die Geschäftsstelle prüft die Vorschläge und übermittelt sie den oberen Schulaufsichtsbehörden zur abschließenden Auswahl. In die Geschäftsstelle werden auf Vorschlag der oberen Schulaufsichtsbehörden und der Schulen aus dem Kreis der Leitungen und der Lehrkräfte der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Schulen für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege eine Geschäftsführung sowie drei weitere Personen für die Dauer von jeweils drei Jahren vom Sozialministerium berufen.

(7) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne von § 20 Abs. 3 KrPflG zu bestimmen.

Zu § 20: Neugefasst durch G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427).