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§ 2 LPflegeG
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: 8223-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 LPflegeG – Zielsetzung

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und zahlenmäßig ausreichende pflegerische Versorgungsstruktur sicherzustellen. Die Versorgungsstruktur soll sich an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und der sie Pflegenden orientieren. Die Bedarfe von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz sollen dabei besonders berücksichtigt werden. Zugleich soll eine regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte Versorgung für alle Pflegebedürftigen gewährleistet werden. Das Versorgungssystem ist unter Beachtung der Grundsätze der Qualitätssicherung, des Verbraucherschutzes, des Vorrangs von Prävention und Rehabilitation, des Vorrangs der ambulanten vor der stationären Versorgung, der Berücksichtigung individueller Bedarfe und angemessener Wünsche der Betroffenen und der Gewährung der Selbstbestimmung weiter zu entwickeln. Hilfen im Vor- und Umfeld der Pflege sind in die Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung einzubeziehen, um die Rahmenbedingungen für eine bedarfsgerechte Leistungserbringung sowie eine pflegevermeidende Angebotsstruktur zu fördern. Das bürgerschaftliche Engagement, das Ehrenamt, familiäre, soziale und regionale Netzwerke sowie nachbarschaftliche Hilfestrukturen sind in der häuslichen und in der stationären Pflege zu stärken. Bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sind zudem die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu beachten. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu befolgen. Die besonderen Belange pflegebedürftiger Migrantinnen und Migranten sowie pflegebedürftiger Menschen mit gleichgeschlechtlichem Lebensentwurf sind zu berücksichtigen.

(2) Pflegebedürftige mit geringer finanzieller Leistungsfähigkeit sollen öffentlich geförderte Pflegeplätze vorrangig in Anspruch nehmen können.

Zu § 2: Geändert durch G vom 12. 7. 2011 (GVBl. I Nr. 15).